§1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Turn- und Sportverein 1882 Landsberg am Lech e.V. wurde am 31. März 1949, nach Auflösung des Turn- und Sportvereins Landsberg am Lech und des Sportvereins Landsberg am Lech, neu gegründet. Er führt die Tradition des im Jahre 1882 gegründeten "Männerturnvereins Landsberg am Lech" und des im Jahre 1911 gegründeten "Fußballclubs Landsberg am Lech" fort.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Landsberg am Lech eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Landsberg am Lech.
§2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, besonders im Bereich der Jugend. Dies wird verwirklicht durch:
1.1 Organisation und Abhalten eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes.
1.2 Aus-/Weiterbildung und Einsatz von Übungsleitern, Trainern und Helfern, sowie Kampf- und Schiedsrichtern.
1.3 Teilnahme am Punktspielbetrieb, Wettkämpfen, Meisterschafts- und Pokalrunden sowie deren Durchführung.
2. Der Vereinszweck umfasst ferner die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Immobilien, Geräte und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
6. Der Verein steht auf demokratischen Grundlagen und ist politisch und konfessionell neutral.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen können Ersatz der tatsächlichen Auslagen in Form von Aufwandsentschädigungen erhalten.
§3 Geschäftsjahr und Gerichtsstand
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das Amtsgericht Landsberg am Lech bzw. das Landgericht Augsburg.
§4 Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Verbände an. Dies gilt auch für alle Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder des Vereins sind gegen Unfälle, die sich bei der Ausübung des Sports ereignen, und gegen Haftpflichtansprüche gem. den Versicherungsbedingungen versichert.
2. Soweit für Abteilungen ein eigener Dachverband besteht, sind im Einzelfall Ausnahmen von der Mitgliedschaft beim BLSV zulässig. Der Verein kann sich, soweit veranlasst, auch noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.
§5 Abteilungen
1. Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Anzahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Keine Abteilung soll im Vereinsleben dominieren. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
2. Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten.
3. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Vereinsorgane das Recht zu, in ihren eigenen sportlichen Bereichen tätig zu sein.
4. Die Gründung und die Auflösung einer Abteilung bedürfen der Genehmigung durch den Vereinsverwaltungsrat. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen beim TSV 1882 Landsberg am Lech e.V.
5. Die Abteilungen finanzieren sich selbst u.a. durch folgende Einnahmequellen:
5.1 Beitragsrücklauf vom Hauptverein
5.2 Werbung
5.3 Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen
5.4 Start- und Meldegebühren
5.5 Spenden und Zuschüsse
5.6 Abteilungsbeiträgen
Über diese Einnahmen verfügen die Abteilungen im Rahmen ihres Haushaltsplanes, unter Berücksichtigung der Finanz- und Haushaltsordnung des Vereines, selbständig. Die Abteilungen können im Bedarfsfalle zusätzlich zum Vereinsbeitrag von ihren Mitgliedern einen Abteilungsbeitrag erheben. Die Festsetzung dieses Abteilungsbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vereinsverwaltungsrat.
6. Die Abteilungen werden durch ihre Abteilungsleiter und deren Stellvertreter geleitet, welche auf einer Abteilungsversammlung zu wählen sind. Eine Abteilungsversammlung findet mindestens einmal innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Kalenderjahres statt. Die Abteilungsversammlung mit Neuwahlen ist analog zum Hauptverein alle zwei Jahre abzuhalten und hat zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins stattzufinden. Die Abteilungsversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über den Ablauf und die Beschlüsse der Abteilungsversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen zwei Wochen in Abschrift auszuhändigen ist. Die zu wählende Abteilungsleitung besteht aus:
6.1 Abteilungsleiter
6.2 Maximal drei stellvertretende Abteilungsleiter
6.3 Abteilungsschatzmeister
6.4 Abteilungsjugendleiter
6.5 Abteilungsschriftführer
6.6 Ggf. drei bis fünf Beiräten
Die Abteilungsleitungen können zusätzlich Personen, denen besondere Aufgaben übertragen werden sollen, bestellen.
7. Die Abteilungsleitungen führen im Innenverhältnis die laufenden Geschäfte der Abteilungen. Die Geschäftsführung der Abteilungen ist analog den Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen für den Verein zu gestalten.
8. Die Abteilungsleitungen sind gegenüber den Vereinsorganen (§9 Nr. 1-3) verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
9. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TSV 1882 Landsberg am Lech e.V. voraus.
§6 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
2. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaft kann anderen nicht überlassen werden.
3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und ggf. durch die Entrichtung einer Aufnahmegebühr erworben. Bei Mitgliedern, die nicht am Bankeinzug teilnehmen, kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Erfolgt der Eintritt vor dem 30. Juni, so ist der gesamte Jahresbeitrag fällig, bei Eintritt nach dem 30. Juni ist der halbe Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Beitrittserklärung Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
4. Die Mitgliedschaft wird durch Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht.
5. Der Verein unterscheidet:
5.1 Jugendmitglieder
5.2 Ordentliche Mitglieder (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
5.3 Fördernde Mitglieder
5.4 Ehrenmitglieder
6. Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt Mitgliedschaft voraus.
7. Die Mitgliedschaft endet:
7.1 Durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person
7.2 Durch Austritt
7.3 Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) möglich. Die Kündigung ist spätestens bis 15. November mit eingeschriebenem Brief zu Händen des Vorstandes zu erklären.
7.4 Durch Ausschluss (§7)
Die Beendigung durch Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen.
8. Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht:
8.1 Im Rahmen der Vereinssatzung und den Vereinsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte nach Maßgabe der Belegungs-, Spiel- und Übungspläne, nach den Richtlinien der Vereinsorgane und nach Weisung des jeweilig verantwortlichen Übungsleiters zu benutzen.
8.2 An der Willensbildung und an den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
9. Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedschaft verpflichtet:
9.1 Zur Einhaltung dieser Satzung und der Ordnungen.
9.2 Zur pünktlichen Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und der Sonderbeiträge.
Auf begründeten, schriftlichen Antrag kann der Beitrag vom Vorstand ganz oder teilweise erlassen werden.
9.3 Die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
9.4 Den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten, sowie den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
9.5 Jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen.
9.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörender Gegenstände und Unterlagen an den Verein zurückzugeben.
10. Ehrungen von Mitgliedern
10.1 Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Beitrag.
10.2 Richtlinien für die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrungen von Mitgliedern sind in der Ehrenordnung festgelegt.
§7 Vereinsausschluss
1. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
1.1 Bei unehrenhaftem und unsportlichem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
1.2 Bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstandes oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter oder gegen die Vereinsdisziplin.
1.3 Bei vereinsschädigendem Verhalten.
1.4 Im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
1.5 Wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten vier Wochen nach Zugang der Mahnung nachentrichtet wird.
2. Soll ein Mitglied gemäß §7 Nr. 1 Ziffer 1.1 – 1.4 aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist dem Mitglied und der jeweiligen Abteilung Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zuzustellen.
3. Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsverwaltungsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Erfolgt der Ausschluss mangels Beitragszahlung, ist der Verein berechtigt, die ausstehenden Beträge einschl. Mahngebühren und sonst. Forderungen wie Rücklastschriftgebühren, Zinsen etc. unter Zuhilfenahme aller Rechtsmittel beizuholen. Voraussetzung ist jedoch, dass bei der Mahnung auf die Folgen bei Nichtbezahlung hingewiesen wurde.
§8 Haftung
1. Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen des Vereines gedeckt sind. § 276 Abs.2 BGB bleibt unberührt.
2. Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Vereinseigentum haftet das Mitglied und hat dem Verein Schadenersatz zu leisten.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Vereinsverwaltungsrat
4. Ausschüsse für sonstige Vereinsaufgaben wie Vereinsehrungsrat etc.
5. Vereinsjugendtag
§10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins.
2. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die:
2.1 Bestellung und Abberufung des Vorstandes
2.2 Bestellung und Abberufung der Kassenprüfer und der Beiräte
2.3 Aufsicht über alle anderen Organe des Vereins
2.4 Entgegennahme und Genehmigung der Rechenschaftsberichte
2.5 Entlastung anderer Vereinsorgane, insbesondere des Vorstandes
2.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen
2.7 Beschlussfassung über Vereinsordnungen
2.8 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2.9 Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften, wie zum Beispiel Grundstücksgeschäften etc.
2.10 Auflösung des Vereins
Im Übrigen fallen der Mitgliederversammlung alle Aufgaben zu, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind.
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist jeweils innerhalb der ersten neun Monate abzuhalten.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es
4.1 das Interesse des Vereins erfordert,
4.2 der Vorstand oder der Vereinsverwaltungsrat beschließt,
4.3 von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.
5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie der Mitteilung der Tagesordnung durch Anzeige im "Landsberger Tagblatt" bekannt zu machen. Zwischen dem Tag der ersten Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, jedoch ist bei Satzungsänderungen eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Anträge sind schriftlich mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig.
§11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
1.1 Vorstand gem. §26 BGB
1.1.1 Vorsitzender
1.1.2 Maximal drei stellvertretende Vorsitzende
1.1.3 Schatzmeister
1.2 Gesamtvorstand
1.2.1 Vorstand gem. §26 BGB
1.2.2 Vereinsjugendleiter
1.2.3 Leiter Veranstaltungen und Marketing
1.2.4 Leiter Vereinssportanlage
1.2.5 Ehrenvorsitzende(r)
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam oder durch den Schatzmeister und einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis gilt die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
3. Der Vorstand ist durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Er bleibt darüber hinaus so lange im Amt, bis ein Nachfolgevorstand gewählt ist.
4. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder den Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wurden.
5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens zwei seiner Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Einberufung zu einer Vorstandssitzung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.
6. Der Vorstand kann an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen und hat jederzeit freien Zutritt zu allen sportlichen und kulturellen Veranstaltungen des Vereins.
7. Der Vorstand ist berechtigt, Personal ein- und auszustellen.
8. Der Vorstand ist befugt, an Stelle der Mitgliederversammlung oder des Vereinsverwaltungsrats dringende Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu tätigen. Hiervon ist den zuständigen Vereinsorganen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und gegebenenfalls eine Dringlichkeitssitzung oder -versammlung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen.
9. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
§12 Vereinsverwaltungsrat
1. Der Vereinsverwaltungsrat besteht aus
1.1 Gesamtvorstand
1.2 Allen Abteilungsleitern, im Verhinderungsfalle einem Mitglied der Abteilungsleitung
1.3 Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)
1.4 Beiden Revisoren
1.5 Drei bis fünf Beiräten
2. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie Mitteilung der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung zu erfolgen.
3. Der Vereinsverwaltungsrat ist in allen Vereinsbelangen beschlussfähiges Organ, soweit die Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.
4. Dem Vereinsverwaltungsrat obliegt es, die Geschäfts- und Haushaltsführung des Vereins in wichtigen Angelegenheiten zu überwachen. Darüber hinaus berät er den Vorstand in allen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen nach Maßgabe der Satzung.
Wichtige, wirtschaftliche Angelegenheiten, die der Zustimmung des Vereinsverwaltungsrates bedürfen, sind insbesondere:
4.1 Beschlussfassung über den jeweiligen Vereinshaushalt einschließlich eventueller Unterhaushalte des Hauptvereins.
4.2 Erwerb, Veräußerung, Belastung von Gründstücken und grundstücksgleichen Rechten
4.3 Überwachung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
4.4 Endgültige Entscheidungen über vereinsinterne Widerspruchsverfahren
4.5 Vertretung der Interessen der Abteilungen
4.6 Beschlussfassung über die Gründung oder die Auflösung von Abteilungen.
§13 Beiräte zum Vereinsverwaltungsrat
1. Die Beiräte zum Vereinsverwaltungsrat bestehen aus mindestens drei, aber höchstens fünf Personen. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollen angesehene, im öffentlichen Rechts- und Wirtschaftsleben stehende Personen und- oder langjährige, verdiente und erfahrene Vereinspersönlichkeiten sein, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, dem Verein beratend und unterstützend zur Seite zu stehen.
2. Die Beiräte dürfen nicht gleichzeitig Mitglied im Vorstand sein.
§14 Vereinsehrungsrat
1. Der Vereinsehrungsrat besteht aus
1.1 dem Vorsitzenden des Vereins,
1.2 dem/den Ehrenvorsitzenden,
1.3 dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht),
1.4 zwei bis drei Beiräten.
2. Dem Vereinsehrungsrat obliegt die Zuständigkeit für alle Ehrungen, Gratulationen und Kondolenzen. Er ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1 Prüfung der Ehrungsvoraussetzungen
2.2 Vorlage zur Beschlussfassung durch das zuständige Vereinsorgan bzw. Einreichung von Ehrungsvorschlägen an die Stadt oder den Landkreis zur Sportlerehrung
2.3 Vorbereitung und Durchführung der Ehrungen
2.4 Nachweisführung über verliehene Ehrungen
2.5 Bestellung von Fahnenabordnungen
3. Der Vereinsehrungsrat tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
4. Die Beiräte zum Vereinsehrungsrat werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sollen Vereinspersönlichkeiten sein, die auf Grund ihrer langjährigen Kenntnisse des Vereinsgeschehens besonders für dieses Ehrenamt geeignet sind.
§15 Vereinsjugendtag
1. Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich gemäß der Jugendordnung.
§16 Revisoren
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei fachkundige Mitglieder des Vereins auf die Dauer von zwei Jahren in das Amt der Revisoren.
2. Die Revisoren prüfen regelmäßig die Kassen- und Rechnungsführungen des Hauptvereins und aller Abteilungen für das abgelaufene Geschäftsjahr.
3. Die Überprüfung muss vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Hauptvereins abgeschlossen sein. Die Revisoren erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung schriftlich Bericht und beantragen die Entlastung des Vorstandes.
§17 Geschäftsführer
1. Der Verein kann einen hauptamtlichen Geschäftsführer anstellen.
2. Er ist kein stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsverwaltungsrates und nimmt, nach Bedarf, beratend an den Sitzungen des Vorstandes ohne Stimmrecht teil.
3. Die Aufgaben des Geschäftsführers regelt der Vorstand.
§18 Wahlen
1. Neuwahlen gem. nachfolgender Nr.4, Ziffer 2 und 3 finden alle zwei Jahre statt. Davon ausgenommen sind Nachwahlen oder erforderlich gewordene Wahlen aufgrund vorzeitigen Ausscheidens aus einer Funktion aus wichtigem Grund.
2. Wahlberechtigt sowie wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet haben. Dies gilt nicht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung.
3. Wahlvorschläge für den Vorstand werden vom Vereinsverwaltungsrat vorberaten und erstellt. Weitere Wahlvorschläge für den Vorstand sind schriftlich bis spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung beim bisherigen Vorstand einzureichen. Der jeweilige Wahlvorschlag muss dann von mindestens zehn wahlberechtigten Mitgliedern als bestätigt unterschrieben sein und die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten enthalten. Nach diesem Termin eingehende Wahlvorschläge werden nicht mehr berücksichtigt.
4. Die Durchführung der Wahlen obliegt einem dreiköpfigen Wahlausschuss, der von der Versammlung nominiert wird. Der Wahlausschuss bestimmt von sich aus einen Wahlleiter. Der Wahlleiter übernimmt für die Dauer der Wahldurchführung die Leitung der Versammlung.
5. Aufgaben des Wahlausschusses:
5.1 Vorschlag der Entlastung des bisherigen Vorstandes einschließlich Revisoren und Beiräte durch die Mitgliederversammlung.
5.2 Durchführung der Wahl. Es sind durch die Mitgliederversammlung zu wählen:
5.2.1 Vorsitzender
5.2.2 Maximal drei stellvertretende Vorsitzende
5.2.3 Schatzmeister
5.2.4 Leiter Veranstaltungen und Marketing
5.2.5 Leiter Vereinssportanlage
5.2.6 Zwei Revisoren
5.2.7 Drei bis fünf Beiräte für den Vereinsverwaltungsrat
5.2.8 Zwei bis drei Beiräte für den Vereinsehrungsrat
5.3 Bestätigung des Vereinsjugendleiters durch die Mitgliederversammlung.
6. Weitere Festlegungen sind in der Geschäftsordnung getroffen.
§19 Maßregelungen und Sanktionen
1. Gegen Mitglieder, die gegen die in §6 aufgezählten Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Vereinsordnungen verstoßen haben, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängen:
1.1 Eine Verwarnung
1.2 Einen Verweis
1.3 Ein Platz- und Hausverbot
2. Verwarnung und Verweis können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von den Abteilungsleitern ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu informieren.
3. Entsteht dem Verein durch das satzungswidrige Verhalten des Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
4. Der Betroffene kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsverwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung des Vereinverwaltungsrates ist vereinsintern endgültig. Sie ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.
§20 Vereinsordnungen
1. Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein Ordnungen. Diese sind:
1.1 Geschäftsordnungen
1.2 Finanz- und Haushaltsordnung
1.3 Ehrenordnung
1.4 Jugendordnung
2. Diese Vereinsordnungen werden vom Vereinsverwaltungsrat vorberaten und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
$ 21 Versammlungsprotokolle
1. Über alle Versammlungen des Vereines sind Protokolle zu führen. Alle ordentlichen Mitglieder des jeweiligen Vereinsorgans erhalten, außer bei Mitgliederversammlungen, eine Protokollabschrift. Dem Vorstand sind Abschriften aller Mitgliederversammlungen des Vereines (Hauptverein und Abteilungen) auszuhändigen. Die Zustellung der Protokolle hat innerhalb von 14 Tagen nach der Versammlung zu erfolgen.
2. Das Protokoll und die darin aufgeführten Beschlüsse gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Protokolls beim Vorstand Einspruch erhoben wird. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung.
§22 Vereinsvermögen
1. Vermögen des Vereins ist alles, was seit der Gründung des Vereins mit Mitteln des Vereins erworben oder dem Verein gespendet wurde. Zum Vereinsvermögen zählt auch das Vermögen, das sich einzelne Abteilungen mit Vereins- und Abteilungsmitteln erworben haben.
2. Bei Auflösung oder Loslösung einer Abteilung fällt deren Vermögen an den Verein.
§23 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. In dieser Versammlung müssen mind. vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
3. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen notwendig.
4. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
5. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. anzuzeigen.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Landsberg am Lech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§24 Salvatorische Klausel
1. Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
2. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und den von ihm verfolgten Zielen möglichst nahe kommt.
§25 Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.10.2010 und mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
2. Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen außer Kraft.