§1 Geschäftsbereich - Öffentlichkeit
1 Der TSV 1882 Landsberg am Lech e.V. erlässt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) diese Geschäftsordnung.
2 Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
3 Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der Versammlung dies mehrheitlich beschlossen haben.
4 Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.
§2 Einberufung
1 Die Einberufung der Mitgliederversammlung und der übrigen Gremien richtet sich nach der Satzung.
2 Der Vorstand ist stets durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren. Bei den Abteilungen gilt dies nur für die Abteilungsversammlungen.
3 Eine Versammlung muss durchgeführt werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Organs dies verlangt.
§3 Beschlussfähigkeit
1 Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.
2 Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.
3 Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Beschlussunfähigkeit sofort beantragt werden, eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
4 Ist auf Grund von Beschlussunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, auf der nur die noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte behandelt werden.
§4 Versammlungsleitung
1 Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei Abteilungsversammlungen durch den Abteilungsleiter, bei Jugendtagen durch den Jugendleiter (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
2 Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsgemäßen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
3 Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
4 Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
5 Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§5 Worterteilung und Rednerfolge
1 Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.
2 Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
3 Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
4 Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
5 Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§6 Wort zur Geschäftsordnung
1 Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
2 Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
3 Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§7 Anträge
1 Die Antragsberechtigung zur Mitgliederversammlung ist in der Satzung festgelegt. Anträge an die anderen Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.
2 Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen die Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
3 Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
4 Anträge, sie sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
5 Für Anträge auf Satzungsänderungen gelten die Bestimmungen des §10 Abs.6 der Satzung.
§8 Dringlichkeitsanträge
1 Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur dann zur Abstimmung kommen, wenn sich der Versammlungsleiter am Versammlungstag in der Lage sieht, den Antrag sachkundig zu behandeln. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
2 Über die Dringlichkeit eines vom Versammlungsleiter zugelassenen Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
§9 Anträge zur Geschäftsordnung
1 Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben.
2 Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
3 Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
4 Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
5 Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.
§10 Abstimmungen
1 Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
2 Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
3 Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
4 Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
5 Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens zehn Stimmberechtigten unterstützt werden.
6 Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste, die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
7 Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
8 Bei Zweifeln über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.
9 Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der stimmberechtigt abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10 Bei Abstimmung auf Entlastung durch die Mitgliederversammlung gilt gemäss §45 BGB Stimmrechtsausschluss für die betroffene Geschäftspartei (z.B. Vorstand, Abteilungsleitung)
11 Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.
12 Nicht zu einer Versammlung erschienene Mitglieder können gegen die dort gefassten Beschlüsse keinen Einspruch einlegen.
§11 Wahlen
1 Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsmäßig anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
2 Die Stimmabgabe erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen. Geheime Wahlen haben stattzufinden, wenn dies mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder vorher beschlossen wurde.
3 Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
4 Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlvorganges die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.
5 Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
6 Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
7 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
8 Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
9 Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der in der Stichwahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
10 Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekannt zu geben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
11 Kann eine Funktion bei der Neuwahl nicht besetzt werden oder im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Vereinsräte oder der Abteilungen während der Legislaturperiode, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl bzw. Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
§12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09. Mai 1996 in Kraft.
Geändert am:
18. Juni 1999
10. Oktober 2000