§1 Jugendordnung des BLSV

 

Der TSV 1882 Landsberg am Lech e.V. erkennt die Jugendordnung des BLSV und der entsprechenden Fachverbände an.

 

 

§ 2 Vereinsjugend

 

Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Vereines bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die gewählten Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

 

 

§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend

 

1 Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, das Wahrnehmen von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe, sowie das Vertreten gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.

 

2 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel.

 

 

§ 4 Organe

 

Organe der Vereinsjugend sind

 

der Vereinsjugendtag,
die Vereinsjugendleitung.

 

§ 5 Vereinsjugendtag

 

1 Der Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Es gibt ordentliche und außerordentliche Vereinsjugendtage.

 

2 Mitglieder des Vereinsjugendtags:

 

2.1 Die Vereinsjugendleitung

2.2 Die Abteilungsjugendleiter

2.3 Alle Jugendliche Mitglieder des Vereins

 

3 Jugendliche des Vereins haben beim Vereinsjugendtag mit Vollendung des 10. Lebensjahr aktives Wahlrecht.

 

4 Aufgaben des Vereinsjugendtages

4.1 Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses der Vereinsjugendleitung

4.2 Bestätigung der Jugendleiterinnen und Jugendleiter der Abteilungen

4.3 Entlastung der Vereinsjugendleitung

4.4 Wahl der Vereinsjugendleitung gem. § 18 der Vereinssatzung

4.5 Beschlussfassung über vorliegende Anträge

 

5 Der jährliche Vereinsjugendtag hat zeitlich vor der Mitgliederversammlung des Hauptvereines stattzufinden.

 

6 Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sind die entsprechenden Bestimmungen des § 10 der Vereinssatzung anzuwenden.

 

§ 6 Vereinsjugendleitung

 

1 Die Vereinsjugendleitung besteht aus

 

1.1 dem/der Vereinsjugendleiter(in)

1.2 dem/der stellvertretenden Vereinsjugendleiter(in)

1.3 dem/der Vereinsjugendsprecher(in)

1.4 den Beisitzern

 

2 Beisitzer der Vereinsjugendleitung und der/die Vereinsjugendsprecher(in) müssen bei ihrer Wahl das 14. Lebensjahr und dürfen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der/die Vereins-jugendleiter(in) und der/die stellvertretende Vereinsjugendleiter(in) müssen bei ihrer Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

3 Der/die Vereinsjugendleiter(in) und im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter(in) ist, gemäß § 11, Absatz 1.2.2. der Vereinssatzung stimmberechtigtes Mitglied des Gesamtvorstandes und gemäß § 12, Absatz 1.1 stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsverwaltungsrats.

 

4 Der/die Vereinsjugendsprecher(in) wird zu den Vereinsverwaltungsratssitzungen ohne Stimmrecht geladen.

 

5 Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnungen des Vereines und des BLSV, sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

 

6 Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder der Vereinsjugendleitung ist vom Vereinsjugendleiter innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen.

 

7 Die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten des Vereins zuständig. Sie entscheidet, unter Beachtung der Beschlüsse des Vereinsjugendtages und der Satzung des Vereins, selbständig über die Verwendung der ihr zugeflossenen Mittel.

 

 

§ 7 Jugendarbeit in den Abteilungen

 

1 Die Abteilungen wählen in eigenen Abteilungsjugendtagen ihre Abteilungsjugendleitung. Für diese gelten grundsätzlich die Bestimmungen der Vereinsjugendordnung.

 

2 Mit Zustimmung der Vereinsjugendleitung können die Abteilungen ihre Jugendleitung auch im Rahmen ihrer Abteilungsmitgliederversammlungen wählen.

 

 

§ 8 Änderungen

 

1 Änderungen der Jugendordnung können vom Vereinsjugendtag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

 

2 Die Änderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins wirksam.

 

 

§ 9 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Geändert am:
23. Oktober 2000